Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KIMA Solutions GmbH (Stand September 2022)
1. Vertragsbestandteile
1.1. Verbindlichkeit
Diese AGB gelten für die gesamten Geschäftsbedingungen der KIMA Solutions GmbH wie Lieferungen mit und ohne Montage, Verkäufe,
alle damit zusammenhängende Dienstleistungen und Folgeaufträge, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas
Abweichendes vereinbart wird. Spätestens bei der Bestellung bzw. Erteilung des Auftrages gelten unsere Bedingungen als angenommen.
Die nachstehenden Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Angebotes, der Auftragsbestätigung und des Werkvertrages.
Verträge werden nur durch seitens KIMA Solutions GmbH rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung verbindlich.
1.2. Grundlagen
Es gelten die SIA Normen, vorab SIA 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“, SIA 331 „Fenster und Türen“, SIA 118/331
„Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren“ sowie die Vorschriften der SIGAB in Ihren jeweiligen gültigen Fassungen, sofern in
diesen AGB und allfälligen Merkblättern keine anders lautenden Regelungen getroffen sind. Bei Widersprüchen gehen diese AGB anderen
Bestimmungen vor.
1.3. Rangreihenfolge
Im Falle von Widersprüchen gilt zunächst der individuelle Werkvertrag, die AGB bilden davon einen integrierenden Bestandteil. Die
individuelle Regelung des Werkvertrages geht vor.
2. Urheberrecht
Das Angebot und die zugehörigen Zeichnungen, Beschriebe, Muster etc. sind Eigentum unserer Hersteller und der KIMA Solutions GmbH
und dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden, ausser es ist anders vereinbart. Bei Übertretung der Auflage haftet der Empfänger
des Angebotes für den Schaden.
3. Technik und Entwicklung
3.1. Konstruktionsänderungen
Dieses Angebot basiert auf dem aktuellen Stand unserer Produkte. Verbesserungen und Konstruktionsänderungen bleiben jederzeit und
ohne Vorankündigung vorbehalten. Das Gleiche gilt für die Produkte und Leistungen unserer Lieferanten.
3.2. Statik
Die Fenster und Gläser werden auf ihren Einbauort und die Belastung abgestimmt berechnet. Erhält die KIMA Solutions GmbH keine
schriftlichen Angaben über den Einbauort und Einbauart (in der Regel bei Wiederverkäufern), so können wir nicht für Mängel oder
Folgeschäden haftbar gemacht werden.
3.3. Glas
Leichte Farbunterschiede müssen toleriert werden. Voraussetzung für die Garantie bei Isolierglas sind in der „Glasnorm, Isolierglas,
Anwendungstechnische Vorschriften 01“, herausgegeben vom Schweiz. Institut für Glas am Bau, umschrieben und bilden einen
integrierenden Bestandteil des Vertrages. Für Schäden (z.B. Kratzer) nach der Montage des Glases übernimmt KIMA Solutions GmbH keine
Haftung.
3.4. Wartung Beschläge
Um Verschleiss zu vermeiden, ist ein regelmässiges Fetten und Ölen (mindestens einmal jährlich, in Abhängigkeit der Einbaulage öfter) aller
beweglichen Teile im Flügel und Rahmen erforderlich. Werden diese Wartungsarbeiten nicht durchgeführt, erlischt die entsprechende
Garantie seitens KIMA Solutions GmbH. Diese durchgeführten Wartungsarbeiten müssen im Schadensfall der KIMA Solutions GmbH zu
Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Das einmalige Einregulieren der Elemente vor der Abnahme mit der Kundschaft/Bauleitung ist in
den Preisen inbegriffen. Weitere oder spätere Einstellarbeiten sind kein Garantiefall und werden nach Aufwand abgerechnet. In Folge von
Bauverschiebungen, Setzungen oder Fehlbedienungen ist dies möglich.
3.5. Wartung Holzprofile
Holz ist ein Naturprodukt und benötigt Schutz durch Farbanstrich oder Lasur. Die verwendeten Reinigungsmittel müssen mit den
Materialien verträglich sein. Alle zwei Jahre sind die bewitterten Oberflächen zu kontrollieren. Falls der Oberflächenschutz (Lack, Lasuren)
stark abgebaut ist, empfiehlt sich eine Nachbehandlung mit demselben Überzugsmaterial. Bei der Totalrenovation des Aussenanstrichs ist
darauf zu achten, dass die Aussenschicht nicht dicker (dampfdichter) ist als der Innenbereich. Damit werden Schäden am Aussenanstrich
vermieden, die infolge des Dampfdruckes von innen nach aussen entstehen können. Die Beschläge dürfen nicht überstrichen werden.
4. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. ergehen grundsätzlich freibleibend. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie
so formuliert sind. Verbindliche Angebote verfallen jederzeit bei Widerruf bzw. spätestens mit Ablauf von 90 Tagen nach
Angebotsausstellung. Kalkulationsirrtümer und EDV-Fehler berechtigen uns, die Preisveränderung anzupassen. In solchen Fällen gilt der
Listenpreis der jeweils aktuellen Preisliste abzüglich vereinbarter Rabatte. Muster, Masse und sonstige Angaben über die Beschaffenheit
der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer
Mitarbeiter binden uns erst mit schriftlicher Bestätigung.
Im Preis sind die gemäss Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungen inbegriffen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung der KIMA Solutions GmbH massgebend. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der KIMA Solutions GmbH
und der Gegenzeichnung durch den Besteller.
5. Werkpreise
In den Preisen inbegriffen sind die Leistungen gemäss SIA Norm 118/331 „Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren“ sowie,
falls vertraglich vereinbart, auch die Lieferung franko Baustelle und Montage. Nach SIA Norm 118/331 (Kap. 2.3) sind folgende Leistungen
nicht inbegriffen:
– Ausgleichs- und Leibungsputz, Mauer- und Zuputzarbeiten
– Erstellen und Schliessen von Aussparrungen und Durchbrüchen für die Bedienungselemente von Sonnen- und
Wetterschutzanlagen inkl. Abdichtung
– Reinigen der Verglasung
– Deckleisten
– Abdeckungen der Montageschrauben im Falzbereich
– Reinigen und Wiedermontage von Beschlägen und Dichtungsprofilen nach eventueller bauseitiger Oberflächenbehandlung
– Herstellung und Lieferung von Musterfenstern
– Schützen der eingebauten Bauteile vor Beschädigung nach der Abnahme
– Entfernen und Wiedermontage des Gerüstes unter Anweisung des Auftraggebers
– Schlussbeschichtung von Holzfenstern
– Massnahmen zur Verhinderung des Abfliessens von Wasser über Deckstirnen
– Äussere und Innere Abdichtung zwischen Bauwerk und Rahmen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
– Verfüllen von Hohlräumen zwischen Fenster und Bauwerk, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
– Provisorische Beschläge
Ausser es ist speziell vereinbart.
Im weiterem sind nachstehende Leistungen nicht in unserem Preis enthalten:
– Auf Wunsch des Bestellers geleistete Mehr- oder Zusatzarbeiten, Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit
– Zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offerte-Stellung nicht vorausgesehen werden konnten. Diese
sind dem Besteller bei Erkennen sofort mitzuteilen
– Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise- und Logistikkosten bei bauseits veranlassten Zusatzarbeiten, nicht bereiter
Baustelle oder nicht vorgesehenen Unterbrechungen der Arbeit
– Abdecken oder Entfernen von Bauteilen oder Einrichtungen zur Vermeidung von Bauschädigungen während der
Montagephase
Ausser es ist speziell vereinbart.
5.1. Bestelländerungen
Bei Verminderung der Bestellmenge um mehr als 10% kann ein Zuschlag auf den Angebotspreis verrechnet werden.
5.2. Verrechnungen von Zusatzleistungen
Zusatzleistungen werden nach dem aktuell gültigen Regieansätzen durchgeführt. Regieleistungen unterliegen nicht dem angegebenen Satz
für Rabatt und Skonto gemäss dem Hauptvertrag ausser es ist speziell vereinbart.
6. Lieferbedingungen
6.1. Lieferrist
Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingangsdatum der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung und Klärung aller Details. Die
Lieferfrist verlängert sich um die entstandene Verzögerung, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, oder wenn
die Auftragsbestätigung nachträglich vom Kunden ergänzt oder geändert wurde, oder wenn z.B. die erste und zweite Akontozahlung nicht
vertragsgemäss eintrifft.
Bei einer Bestelländerung beginnt die Lieferfrist ab Bestätigung derselben durch uns neu zu laufen. Die von uns angegebenen Liefertermine
sind in der Regel Circa-Angaben nach Wochen. Wir sind bemüht, diese Termine einzuhalten. Eine verbindliche Zusage kann jedoch nicht
gegeben werden.
6.2. Konventionalstrafen und Prämien
Allfällige Konventionalstrafen bei Nichteinhaltung der Lieferfrist sind nur gültig, wenn diese von unserer Geschäftsleitung schriftlich
anerkannt sind. Konventionalstrafen sind überdies ungültig, wenn auch Prämien für frühere Liefertermine ausgesetzt sind.
6.3. Lieferverzögerungen durch Besteller
Die Folgen für Verzögerungen aus Gründen, welche der Besteller zu verantworten hat, gehen zu seinen Lasten. Falls eine Verzögerung
mehr als 30 Tage über den eingeplanten Montagetermin hinaus beträgt, wird die vertraglich vereinbarte Zahlung fällig. Die Produkte
müssen vom Kunden abgenommen und auf seine Kosten und Gefahr bis zur Montage zwischengelagert werden. Eine Lagerung bei uns ist
kostenpflichtig.
6.4. Nichteinhaltung der Lieferfrist
Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches Verschulden zurück, erwächst dem Kunden daraus kein Recht
auf Rücktritt vom Vertrag. Ebenso besteht kein Recht auf Schadensersatz
6.5. Unvorhersehbare Verzögerungen
Im Falle von Betriebsstörungen, unvorhergesehenen Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Ausfall der Energieversorgung,
Verkehrssperrungen oder Fälle von höherer Gewalt sind wir berechtigt, neue Fristen festzusetzen oder ohne Kostenfolgen vom Vertrag
zurückzutreten.
6.6. Teillieferungen
Sind für Teillieferungen in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich separate Liefertermine vorgesehen, so erfolgt die Lieferung aller
Produkte zum festgesetzten Liefertermin. Der Kunde übernimmt die Produkte und lagert sie bis zum möglichen Liefertermin auf seine
Kosten und sein Risiko. Eine Zwischenlagerung bei uns oder Dritte ist kostenpflichtig.
6.7. Baureklame
Der Besteller toleriert das Anbringen einer Baureklame der KIMA Solutions GmbH, ausser es ist anders vereinbart.
7. Arbeitsbedingungen auf der Baustelle
7.1. Allgemein Unser Angebot basiert, sofern nicht anders erwähnt, auf folgenden Grundlagen: Montage in einer Etappe, freie Zufahrt und
freier Zugang zum Montageort, geeigneter, trockener sowie ebener Lagerplatz für die zu liefernden Bauteile, Stromanschluss, evtl. Gerüste,
Hebezeuge, falls nichts anderes vereinbart.
7.2. Neubau
Bei Neubauten erfolgt die Montage auf vorbereitete Anschläge oder ins Licht versetzt. Die Maueranschlüsse müssen sauber verputzt sein.
Höhenfixpunkte oder Meterrisse sind durch die Bauleitung vor der Montage, pro Raum, am Bauwerk festzulegen und zu markieren. Die
Abdichtung erfolgt mit Kompriband, Montageschaum oder Seidenzopf (Stopfschnur) bei den Fenstersystemen. Dampf- und
Winddichtigkeitsabschlüsse sind nicht Standard ausser speziell vereinbart. Die Baureinigung und Reinigung der Fenster und Glas hat
bauseits zu erfolgen.
Der Besteller ist verantwortlich, dass die Masse und Baupläne eingehalten werden, die als Grundlage für die Erstellung der Bestellung
gedient haben.
7.3. Renovation in bewohnten Räumen Voraussetzung:
Freier Zugang an die Arbeitsorte, alle Wertgegenstände geräumt oder geschützt, Möbel abgedeckt. Die bei der Demontage oder Montage
der Fenster und Türen zum Vorschein kommenden zusätzlichen Arbeiten werden separat verrechnet. Für Schäden an hohlen oder schlecht
haftenden Plättli-, Wand- und Leibungsputz, Tapeten, Kunststeingewände etc. können wir keine Haftung übernehmen.
Bei Beschädigungen „Unterputz“ (d.h. unter Abdeckungen, Verkleidungen, etc.) geführten Leitungen (Strom, TV, Wasser etc.), welche für
die Monteure nicht ersichtlich sind, übernimmt KIMA Solutions GmbH keine Haftung. Eventuelle Storen-arbeiten (Anpassungen, Gurte,
Kurbelgestänge, Führungsschienen, Servicedeckel etc.) sowie die Demontage und Montage von Heizkörper etc. müssen, wenn nicht
besonders erwähnt, bauseits ausgeführt werden.
Die besenreine Reinigung im Arbeitsbereich erfolgt durch die KIMA Solutions GmbH.
7.4. Abmahnung Montage
Werden Montagen von Fenstern und Anschlussfugen bei extremen Wetterverhältnissen oder schwierigen Bausituationen von Seitens
Bauherrn, Bauleitung oder Architekten verlangt, so behält sich die KIMA Solutions GmbH das Recht vor, mögliche Folgeschäden schriftlich
abzumahnen.
7.5. Zwischenlagerung der Bauteile
Dauert die Montage länger als 1 Tag, ist falls nötig, für die Zwischenlagerung der Bauteile kostenlos ein geeigneter, trockener Lagerplatz zur
Verfügung zu stellen.
8. Übernahme der Ware resp. des Werkes
8.1. Lieferung ohne Montage Der Versand der Waren erfolgt auf Gefahr des Bestellers oder Käufers.
8.2. Lieferung, Abnahme und Montage durch die KIMA Solutions GmbH (in der Regel Renovation) Sofort nach Beendigung der
Montagearbeiten hat der Kunde oder die Bauleitung in Anwesenheit des Monteurs das Werk zu überprüfen und den Montagerapport und
den Regierapport, falls zusätzliche Leistungen nötig wurden, zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Montagerapportes gilt das
Werk als abgenommen oder abgeliefert. Werden Rapporte nicht innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Montage unterzeichnet, gilt das
Werk trotzdem als abgenommen und die Rapporte als akzeptiert. Ein einmaliges Einregulieren der Elemente wird gewährleitet.
8.3. Gemeinsame Abnahme (in der Regel im Neubau)
Beide Parteien können eine gemeinsame Abnahme des Werkes verlangen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Wird seitens des
Bestellers an der gemeinsamen Bauabnahme nicht teilgenommen, so gilt das Werk trotzdem als abgenommen.
8.4. Teilabnahme
Erfolgt unsere Leistung in mehreren Teiletappen, können wir für jede Teiletappe eine Abnahme verlangen (Auch Geschoss- oder
Raumweise) und die bisher erbrachte Leistung ohne irgendwelche Rückbehalte in Rechnung stellen.
8.5. Holz und Holz/Metallfenster
Holz ist ein Naturprodukt. Abweichungen und Unterschiede in Maserung, Struktur, Oberfläche und Farbe sind kein Reklamationsgrund. Die
Wartungsintervalle der Oberflächen sind gem. Vorgaben des FFF einzuhalten. Die Holzfeuchtigkeit von Holz- und Holz/Metallfenstern darf
nach der Montage bis zur Fertigstellung des Anstriches 15% nicht überschreiten. Es ist auf eine gleiche Schichtdicke der Aussen- und
Innenseite zu achten. Bei Endanstrichen und Wartungsarbeiten ist ein offenporiger, wasserlöslicher, auf das Lacksystem unseres Herstellers
abgestimmter Lack zu verwenden.
Der Besteller ist nach der vorläufigen Abnahme dafür besorgt, dass die Holzfeuchtigkeit 15% nicht überschreitet, andernfalls er für eine
Überschreitung die Verantwortung trägt.
8.6. Untergeordnete Mängel
Mängel, welche die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen den Besteller nicht zur Nicht-Abnahme des Werkes und zum Rückbehalt
der Zahlung.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Zahlungsbedingungen Objekt Kunden (Institutionelle Bauherren, Architekten, GU`s usw.)
Sofern im Werkvertrag die Zahlungen nicht nach SIA 118 festgelegt sind, gelten die nachfolgenden Zahlungsbestimmungen:
a.) Bei Lieferung mit Montage:
– nach Auftragsbestätigung 40 % – 7 Tage
– nach Fenstermontage 60 % – 10 Tage nach Fertigstellung
Bei bauseits bedingten Verzögerungen (Etappierungen, verzögerte Fertigstellung etc.) können Akontorechnungen in Höhe von 60-90%
gestellt werden.
b.) Bei Lieferung ohne Montage:
– nach Auftragsbestätigung 50 %
– bei Lieferung 50 %
9.2. Zahlungsbedingungen Privatkunden
Gelten die nachfolgenden Zahlungsbestimmungen
– nach Auftragsbestätigung 40%
– Rest 10 Tage nach Fertigstellung
9.3. Zahlungsfristen & Mängelrügen
Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Faktura Datum rein Netto ohne Skonto zahlbar.
Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Besteller nicht von der Zahlungsfrist. Ein Garantierückbehalt ist nicht zulässig.
10. Garantie und Gewährleistung
10.1. Gewährleistung
Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf den Einsatz oder die Nachbesserung schadhafter Teile. Für Folgeschäden haften wir nur bis zum
Deckungsbeitrag unserer Haftpflichtversicherung. Der Einsatz von Kosten für Leistungen, welche der Kunde selbst oder Dritte erbracht
haben, ist ausgeschlossen. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung oder Preisminderung besteht nicht.
Der Besteller hat die Behebung von Mängeln jeder Art ohne Anspruch auf Entschädigung für allfällige Beeinträchtigungen und Umtriebe zu
dulden. Eine eventuelle Ausführung von Garantiearbeiten unterbricht die Garantiedauer nicht.
10.2. Ausschluss der Gewährleistung
Unsere Gewährleistung schliesst Material aus, welche auf Mangelhafte Wartung und die Nichteinhaltung unserer Wartungsempfehlungen,
übermässige Beanspruchung, unsachgemässe Behandlung oder Einwirkungen durch Dritte zurückzuführen sind. Jede Gewährleistung für
Mängel ist ausgeschlossen die auf Fehler in der Baukonstruktion oder in Plänen, die uns vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden,
zurückzuführen sind.
Für technisch bedingte Schäden im Leibungsbereich oder anderen angrenzenden Bauteilen, die auf Grund verdeckter Mängel an der
Bausubstanz oder anderer und unvorhergesehener Umstände entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. Der Aufwand der
Behebung solcher Schäden wird nach unseren Regieansätzen in Rechnung gestellt. Unsere Muster, Prospekte und anderes Werbematerial
geben nur annähernd die Eigenschaften unserer Ware an. Wir haften daher nicht für Abweichungen von diesen. Änderungen in der
Ausführung, im Material, in der Profilgestaltung und der Farbe, die dem Technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände
am Produkt notwendig werden, stellen keinen Mangel dar und sind von uns vorbehalten. Entgangener Gewinn oder ein mittelbarer
Schaden ist von uns nur als Folge eines Sachschadens zu ersetzen.
10.3. Garantiefrist Werkvertrag
Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme. Während dieser Zeit auftretende Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt
werden. Erfolgt dies nicht, entfällt unsere Gewährleistung. Für verdeckte (vorher nicht erkennbare) Mängel haften wir während 5 Jahren.
Sie müssen durch den Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Einstellarbeiten, abgenutzte Verschlussteile und
zerrissene Gummidichtungen fallen nicht unter Garantie, sondern sind Unterhaltsarbeiten.
10.4. Garantiefrist Kaufvertrag/Wiederverkauf
Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre ab Auslieferungsdatum der Ware. Einstellarbeiten, abgenutzte Verschlussteile und zerrissene
Gummidichtungen fallen nicht unter Garantie, sondern sind Unterhaltsarbeiten.
10.5. Mängelerfassung/Abnahme
Auf den Liefer-/ Montagescheinen hat der Besteller allfällige Mängel aufzuführen. Die Gewährleistung für Glasschäden können wir später
nicht mehr übernehmen.
10.6. Haftung für Schäden
Für Beschädigungen, die unsere Mitarbeiter an Gebäuden oder anderen Einrichtungen anrichten, haften wir nur bis zum Deckungsbetrag
unserer Haftpflichtversicherung. Vorbehalten bleiben Schäden zufolge Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
10.7. Bewilligungen
Der Besteller ist verpflichtet, allfällige amtliche Bewilligungen auf eigene Kosten und rechtzeitig einzuholen. Bussen und Strafen, die in
Zusammenhang der Wolf Fenster und Türen AG nicht zu verantworten sind, gehen zu Lasten des Bestellers.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen von uns sind der Firmenstandort.
11.2. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Oberbüren.
Betreibungsort für Besteller mit ausländischem Wohnsitz ist Oberbüren.
11.3. Anwendbares Recht
Es gilt schweizerisches Recht.